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Schulordnung
Unterrichtszeiten
(Fachschule ausgenommen)
Montag bis Freitag | |
1. Stunde 2. Stunde |
07:30 - 08:15 08:15 - 09:00 |
1. Pause | |
3. Stunde 4. Stunde |
09:20 - 10:05 10:05 - 10:50 |
2. Pause | |
In der zweiten Pause haben unsere Lehrer/innen keine Sprechstunde. | |
5. Stunde 6. Stunde |
11:10 - 11:55 11:55 - 12:40 |
3. Pause | |
7. Stunde 8. Stunde |
13:00 - 13:45 13:45 - 14:30 |
Beginn Sportunterricht |
Pausenaufsicht
Persönliche Sicherheit und Sauberkeit ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Lehrkräften und SchülerInnen. Wir freuen uns deshalb sehr, dass sich engagierte SchülerInnen bereit erklären, die Lehrkräfte bei der Pausenaufsicht zu unterstützen.
SchülerInnen-Teams gehen in der 1. und 2. Pause als mobile Aufsicht durch die Flure und Toiletten in den verschiedenen Gebäudeteilen. Die SchülerInnen tragen ein Namensschild, das sie als Aufsicht ausweist.
Die aufsichtsführenden SchülerInnen haben das Recht, während der Pausenaufsicht bei Verstößen gegen die Schulordnung Schülerausweise zu kontrollieren und notwendige Daten zu notieren. Sollten sich auffällige SchülerInnen dem verweigern, wird dies als Verstoß gegen die Schulordnung gewertet und entsprechend sanktioniert.
Raumbezeichnungen
- Der Buchstabe gibt den Gebäudeteil an (siehe Foto)
- Alle Räume haben eine dreistellige Zahl, wobei die erste Ziffer das Stockwerk angibt (0 = Keller, 1 = Erdgeschoss, 2 = 1. Etage etc.). Die letzten beiden Zahlen geben dann den Raum in dem entsprechenden Stockwerk an.
- Bsp: Raum W 402 befindet sich im im dritten Stock des Gebäudeteils W (Weiterbildungszentrum).
Raum C 005 befindet sich im Keller des Gebäudeteils C [Parallelbau zum Gebäudeteil D (leider auf dem Bild nicht zu sehen); der Durchgang befindet sich ggü. des Schaukastens mit dem Vertretungsplan]

Elektronischer Stundenplan / Vertretungsplan
Nachprüfungen
SchokoTicket(Schüler/innen)
YoungTicket (für Auszubildende)
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Sie / Ihr Kind an einer schweren Infektion erkrankt sind, die durch geringe Erregermengen verursacht werden. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Pest und Kinderlähmung.
- eine Infektionskrankheit vorliegt, die im Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;
- ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist;
Bei ernsthaften Erkrankungen sollte immer der Rat des Haus - oder Kinderarztes in Anspruch genommen werden (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregnden Symptomen). Er wird - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte - darüber Auskunft geben, ob eine Erkrankung vorliegt, die einen Besuch der Gemeinschaftseinrichtung verbietet.
Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpchen beim Husten und durch die Atemluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass Mitschüler oder das Personal angesteckt werden. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die "Ausscheider" von Cholera-, Diphterie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr- Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen.
Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall müssen Sie / Ihr Kind zu Hause bleiben.
Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen GE für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen.
Gegen Diphtherie, Masern, mumps, (Röteln), kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.
Die vollständige Information bekommt jeder Schüler auch bei der Einschulung als Merkblatt ausgehändigt.